Abbruch und Wiederaufbau eines Wohnhauses in Kriechenwil BE
Riesenauweg 18, 3179 Kriechenwil
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Für Fachleutepro
Geplant ist der Abbruch eines bestehenden Wohnhauses in Kriechenwil (BE) und dessen Neubau, nach Süden versetzt, mit einem zusätzlichen Autounterstand. Das Gesuch ist eingereicht und liegt bis zum 20. November 2026 öffentlich auf, ist aber noch nicht bewilligt. Für Fachleute betrifft dies vor allem Abbruch, Erdarbeiten, Rohbau, Zimmerei und Dachdeckung sowie die Abwasserentsorgung, in der Landwirtschaftszone, nahe am Wald und im Grundwasserbereich.
Betroffene Gewerke
Zusammenfassung der NovaNest-KI auf Grundlage der amtlichen Publikation; prüfen Sie die Details im Dossier.
Das Projekt
EBau Nr. 2023-19435 ____________________ Bauvorhaben: Abbruch und gegen Süden versetzter Neuaufbau Wohnstock / Neubau Autounterstand ____________________ Standort: Riesenauweg 18, 3179 Kriechenwil, Nutzungszone: Landwirtschaftszone LWZ, Koordinaten: 2’583’120 / 1’194’560 ____________________ Gewässerschutzbereich: Aᵤ Gewässerschutzmassnahmen: das Schutzabwasser wir in eine prov. Kläranlage abgeleitet, das Sauberabwasser wird oberflächlich versickert ____________________ Ausnahmen: - Bauen ausserhalb Baugebiet, Art. 24c RPG - Bauten in Waldnähe, Art. 25, 26 und 27 KWaG - Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkung, Art. 26 Bst. d KGV und Anhang 4, Ziffer 211 Abs. 2 GSchV ____________________ Auflagestelle: Gemeindeverwaltung Kriechenwil, Gemeindehausstrasse 4, 3179 Kriechenwil ____________________ Elektronischer Zugriff: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances/291527 eBau Nummer: 2023-19435 ____________________ Auflage- und Einsprachefrist: 20. November 2026 ____________________ Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen ____________________ Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Einsprachestelle einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). ____________________ Ostermundigen, 21. Oktober 2026 Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Automatische Übersetzung der auf Französisch publizierten amtlichen Mitteilung.
Stand
Eingereicht am 21. Oktober 2026 · Status per 21. Oktober 2026
- 1Eingereicht
- 2Prüfung
- 3Schlussprüfung
- 4Entscheid
- 5Bau
- 6Abschluss
Beteiligte
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Angaben aus den amtlichen Publikationen. Sie können unvollständig sein; massgebend ist das amtliche Dossier.